Allgemeine Geschäftsbedingungen BBE Solutions GmbH

 

  1. Geltungsbereich der AGB

 

  • Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen BBE Solutions GmbH (nachfolgend «BBE») und dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten ausnahmslos für alle Produkte und Leistungen, der BBE.
  • Für alle Produkte und/oder Dienstleistungen der BBE gelten ausschliesslich die dese AGB. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn BBE schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten selbst dann, wenn BBE eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
  • Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen AGB, die zwischen BBE und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind im Angebot an den Kunden und/oder im Vertrag zwischen BBE und dem Kunden schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
  • Rechte, die BBE nach den gesetzlichen Vorschriften über diese AGB hinaus zustehen, bleiben vollumfänglich unberührt.
  • Die Entgegennahme der Dienstleistung ist der Annahme der gelieferten Produkte gleichgestellt.

 

  1. Abschluss eines Vertrages und Vertragsänderungen

 

  • Alle Angebote von BBE an den Kunden sind unabhängig von ihrem Inhalt und Form freibleibend und unverbindlich.
  • Alle Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mass-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte und/oder Dienstleistungen aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur dann verbindlich und massgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich mit dem Vermerk «verbindlich» auf dem Angebot und der Angebotsbestätigung bezeichnet sind. Sie stellen in keinem Fall eine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Produkte dar.
  • Alle Angebotsunterlagen sind und verbleiben stets im Eigentum der BBE und BBE hält daran die ausschliesslichen Urheberrechte. Die Angebotsunterlagen und alle anderen von BBE dem Kunden bereitgestellten Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und der Kunde haftet für alle Schäden, die BBE entstehen, sollten diese Unterlagen Dritten zugänglich gemacht werden.
  • Eine Bestellung wird erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch BBE verbindlich oder wen BBE in Abstimmung mit dem Kunden die Produkte liefert. Die Auftragsbestätigung hat per Email oder schriftlich zu erfolgen. Das Schweigen von BBE auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Soweit ein verbindliches Angebot und/oder die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthalten, sind sie für BBE nicht verbindlich.
  • Preisänderungen sowie Änderungen, der Bestell- und Lieferbedingungen, bleiben zu jedem Zeitpunkt vorbehalten. BBE ist bemüht, das bereitgestellte technische Material und die dazugehörenden Bilder sowie die Detailangaben (inkl. Zertifikate) so aktuell wie möglich zu halten, es können jedoch herstellerbedingte Änderungen ohne Voranzeige auftreten.
  • Sortimentsänderungen können jederzeit und ohne vorherige Anzeige erfolgen. BBE ist bestrebt, die Produkte in der angezeigten Lieferzeit dem Kunden zuzustellen. Sollte es vorkommen, dass die Lieferzeit überschritten oder das Produkt in dieser Form nicht mehr verfügbar ist, wird der Kunde darüber informiert. BBE behält sich in solch einem Fall das Recht vor, eine Bestellung schadensersatzfrei zu stornieren. Der Kunde oder Dritte haben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Übernahme ihrer Kosten, sollte ein angebotenes oder bestelltes Produkt nicht lieferbar sein.
  • BBE ist jederzeit berechtigt ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde oder Dritte haben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Übernahme ihrer Kosten bei einem Vertragsrücktritt von BBE.
  • Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunden zumutbar sind.

 

  1. Preise und Zahlungsmodalitäten

 

  • Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Angebotsbestätigung durch die Angebotsbestätigung bestätigten Preise, sofern zwischen BBE und dem Kunden danach keine abweichenden schriftlichen Preisvereinbarungen getroffen werden. Die Preise verstehen sich mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Werk einschliesslich der Standardverpackung von BBE, jedoch ausschliesslich Fracht, Versicherung und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist im Einzelfall eine frachtfreie Lieferung zugesagt, gilt dies als frachtfrei an die Empfängerstation des Kunden, ausschliesslich Rollgeld. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
  • Es gelten die Zahlungsmodalitäten, welche in der Angebotsbestätigung ausgewiesen sind, sofern zwischen BBE und dem Kunden danach keine abweichenden schriftlichen Zahlungsmodalitäten getroffen werden.
  • Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch BBE wird ausdrücklich vorbehalten und mit Zahlungsverzug ist BBE berechtigt unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist BBE unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder dafür nach freiem Ermessen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn BBE nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden begründen.
  • Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nicht zur Aufrechnung.
  • Alle Kosten für die rechtzeitige Zahlung wie Bankgebühren etc. trägt der Kunde.

 

  1. Lieferung / Referenzen

 

  • Lieferfristen und -termine müssen zwischen BBE und dem Kunden schriftlich vereinbart werden.. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich mit dem Vermerk «verbindlich» bezeichnet sind.
  • Die Lieferfrist beginnt frühstens mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch BBE und unter Bezugnahme auf etwaige mündliche und schriftliche Abreden zwischen BBE und dem Kunden.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk oder das Auslieferungslager verlassen oder BBE die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemässer Selbstbelieferung.
  • Im Falle des Lieferverzugs ist der Kunde nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er BBE nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und nur insofern BBE für den Lieferverzug unbestrittener Weise verantwortlich ist. Der Kunde hat auf Verlangen von BBE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Lieferverzugs vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  • Sofern BBE mit dem Kunden einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Kunde die Produkte nicht rechtzeitig abruft, ist BBE nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Produkte zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Kunde schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
  • Für den Umfang der Lieferung und die Lieferzeit ist ausschliesslich die schriftliche Auftragsbestätigung durch BBE massgebend. Vom Kunden erwünschte Änderungen des Lieferumfangs und der Lieferzeit bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von BBE.
  • Teillieferungen sind ausdrücklich zulässig.
  • Kunden, welchen Produkte von BBE geliefert worden sind, erklären sich hiermit ausdrücklich bereit, von BBE zwecks Werbezwecken als Referenzen von BBE genannt zu werden. BBE darf die Logos und die Firma der Kunden Dritten und der Öffentlichkeit nach eigenem Ermessen nennen und mit den Kunden als Referenz werben.

 

  1. Gefahrübergang

 

  • Der Gefahrenübergang erfolgt, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind oder zum Zwecke der Versendung das Lager von BBE oder der Produzenten von BBE, sofern die Lieferung von dort direkt an den Kunden geht, verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder BBE weitere Leistungen, etwa die Transportkosten übernommen hat. Der Versand kann im Auftrag des Kunden und/oder von BBE erfolgen. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen und BBE diesen schriftlich zugestimmt hat, bestimmt BBE die Art des Versands. BBE wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – die Produkte auf Wunsch des Kunden eine Transportversicherung gegen die vom Kunden zu bezeichnenden Risiken versichern. Die Kosten der Transportversicherung werden vom Kunden übernommen, es sei denn BBE hat der Übernahme der Kosten für die Transportversicherung schriftlich zugestimmt.
  • Bei Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden, wie zum Beispiel aber nicht ausschliesslich einem Annahmeverzug, kann BBE den Ersatz des entstandenen Schadens einschliesslich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät oder eine andere Mitwirkungspflicht verletzt. BBE ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen oder den Kunden mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
  • Angelieferte Produkte sind vom Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

 

 

  1. Mängelansprüche, Garantie und Haftung

 

  • BBE bemüht sich, Produkte in einwandfreier Qualität zu liefern. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass BBE selbst nicht Produzentin der Produkte ist und insoweit für die Produkte nur im gesetzlich möglichen Mindestrahmen als Lieferantin haftet, auch wenn die Produkte zwecks Marketings die Marke und das Label von BBE aufführen. BBE gewährt keine über die Gewährleistung hinausgehende Garantie auf die gelieferten Produkte und alle Haftpflichtansprüche sind direkt und ausschliesslich gegenüber dem Produktehersteller geltend zu machen. Jede Haftung der BBE, soweit gesetzlich möglich, entfällt und wird ausdrücklich und im rechtlich möglichen Rahmen ausgeschlossen.
  • BBE schliesst insbesondere jede Haftung, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, sowie Schadenersatzansprüche gegen BBE und allfällige Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen aus. BBE haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden und Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden des Kunden. Vorbehalten bleibt eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung, beispielsweise für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht.
  • Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung, Beschaffenheit, Eigenschaften und Anwendung der Produkte sowie technische Beratung und sonstige Auskünfte stellen keine selbständigen Garantien oder Garantien im Sinne des § 443 BGB dar und befreien den Kunden ausdrücklich nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen. Bei Verwendung der Produkte sind Schutzrechte Dritter zu beachten.
  • Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Erhalt ausreichend und ordentlich überprüft oder überprüfen lässt, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder -benutzung, und BBE Mängel unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach Erhalt der Produkte, schriftlich mitteilt.
  • Verborgene Mängel müssen BBE unverzüglich, spätestens drei Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Kunde hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an BBE schriftlich und im Detail zu beschreiben.
  • Bei Mängeln der Produkte ist BBE nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt.
  • Sofern BBE zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Massgabe dieser Bedingungen nach seiner Wahl den Lieferpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, sofern die Pflichtverletzung von BBE nicht nur unerheblich ist. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die BBE zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
  • Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung ausserstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von BBE zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn BBE den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn BBE statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
  • Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Behandlung, unsachgemäss ausgeführter oder eigenmächtiger Veränderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
  • Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in auf das Interesse beschränkt, welches er an der Erfüllung des Vertrags hat. Eine zwingende Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  • Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, und in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist BBE berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  • Es gelten die am Tage der Bestellung gültigen anwendbaren Gesetze, Normen, Zulassungen, Zertifikate und Sonderzulassungen, bzw. alle tagesaktuellen Auflagen und sonstige Vorraussetzungen, welche rechtliche Wirkung für das Inverkehrbringen, den Vertrieb und den Handel der angebotenen Produkte entfalten. Nach dem Tage der Bestellung in Kraft getretene oder verabschiedete anwendbare Gesetze, Normen, Zulassungen, Zertifikate und Sonderzulassungen, bzw. alle tagesaktuellen Auflagen und sonstige Vorraussetzungen stellen keinen Grund für einen Rücktritt vom Kaufvertrag dar und die BBE Solutions GmbH haftet nicht für etwaige nach dem Tage der Bestellung sich ergebenden rechtlichen und/oder faktischen Veränderungen, welche rechtlichen und/oder faktischen Einfluss auf den Vertrieb/Import der Produkte haben könnten. Die Kunden der BBE Solutions GmbH tragen alleine die Verantwortung dafür, dass die anwendbaren und relevanten Gesetze, Normen, Zulassungen, Zertifikate und Sonderzulassungen, bzw. alle tagesaktuellen Auflagen und sonstige Vorraussetzungen für den Kauf und die weitere Verwendung der Produkte eingehalten bzw. erfüllt werden. Dies gilt unter anderem für CoVid-19 Antigen-Schnelltests und deren Auflagen zur Durchführung (u.a. “Durchführung nur durch Fachpersonal”). Kunden bestätigen durch den Kauf dieser Produkte, dass sie zur entsprechenden Kategorie gehören und/oder nur an zulässige Kunden weiterverkaufen.
  • Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der unmittelbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet BBE nur insoweit, als eine solche Haftung gesetzlich zwingend ist. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet BBE nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von BBE auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
  • Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr beginnend mit der Ablieferung der Produkte. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. § 479 BGB bleibt unberührt. Eine Stellungnahme von BBE zu einem vom Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von BBE in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
  • Soweit die Haftung von BBE ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BBE.

 

  1. Produkthaftung

 

  • Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemässem Gebrauch der Vertragsprodukte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Kunde BBE im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei.
  • Wird BBE aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften mitwirken und BBE unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten.
  • Der Kunde wird BBE unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Vertragsprodukte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

  • Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die BBE aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von BBE. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von BBE. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf Verlangen von BBE und auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt BBE schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. BBE nimmt die Abtretung hiermit an. Weitergehende Ansprüche von BBE bleiben unberührt.
  • Eine Veräusserung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet, es sei denn er ist im Zahlungsverzug. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von BBE gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde BBE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von BBE zu informieren und an den Massnahmen von BBE zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, BE die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von BBE zu erstatten, haftet der Kunde für den bei BBE entstehenden Ausfall.
  • Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräusserung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an BBE ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. BBE nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an BBE zu leisten. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an BBE abgetretenen Forderungen treuhänderisch für BBE im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an BBE abzuführen. BBE kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräusserung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BBE nicht ordnungsgemäss nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an BBE abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
  • Auf Verlangen von BBE ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten und BBE die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BBE nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die gelieferten Produkte zurückzunehmen. BBE ist nach Rücknahme der Produkte zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
  • Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist BBE unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat BBE oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann BBE die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten.
  • Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Kunden wird stets für BBE vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, BBE nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt BBE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, BBE nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass BBE ihr Volleigentum verliert. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für BBE. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
  • BBE ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von BBE aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und bei Forderungen vom Nominalwert auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen BBE.
  • Der Kunde ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, BBE eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner nebst Rechnungsanschriften zu übersenden.
  • Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
  • Im Falle der Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Kunden bestehen.
  • Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde BBE hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Massnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um BBE unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Massnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

 

  1. Force Majeure

 

  • Sofern BBE durch höhere Gewalt respektive ohne eigene Verantwortung an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte gehindert wird, wird sie für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern BBE die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von BBE nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Massnahmen, Energiemangel, Pandemie, Epidemie und Naturkatastrophen, Liefer- und Produktionshindernisse bei Produzenten, Zulieferern oder für den Transport Beauftragte oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten oder anderen Erfüllungsgehilfen von BBE eintreten. Diese Umstände sind von BBE auch nicht zu vertreten, wenn BBE bereits im Verzug ist. Soweit BBE von der Lieferpflicht frei wird, gewährt BBE etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  • BBE ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als einen Monat andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für BBE kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Kunden wird BBE nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.

 

  1. Schlussbestimmungen

 

  • Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BBE möglich.
  • Die Vertragssprache ist deutsch.
  • Der Vertrag enthält alle getroffenen Vereinbarungen. Weitere schriftlich oder mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  • Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und BBE gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) oder sonstiger internationaler Konventionen über das Recht des Warenkaufs.
  • Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen BBE und dem Kunden ist der Sitz von BBE. BBE ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
  • Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und BBE ist der Sitz von BBE.
  • BBE darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag bearbeiten, verarbeiten und nutzen sowie zu Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftrage Dienstleistungspartner (Logistikpartner) oder sonstigen Dritten weitergegeben werden. Für die Bearbeitung von Personendaten durch BBE gilt die Datenschutzerklärung auf bbe-shop.de.
  • Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Bedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Bedingungen vereinbart worden wäre, sofern BBE und der Kunde die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.
  • BBE behält sich ausdrücklich vor, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern und ohne Ankündigung in Kraft zu setzen.